Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Telefonservice und Disposition für Geschäftskunden. Stand: 01.09.2026.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstleistungen der NIGHTDUTY GmbH, Westendhof 11, 45143 Essen, nachfolgend „NIGHTDUTY“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftraggeber“. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
(2) Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Für weitere Verträge gelten sie nur bei entsprechender Einbeziehung oder einer wirksamen Rahmenvereinbarung. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Internetseite ändert bestehende Verträge nicht.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gehen die ausdrücklich vereinbarten Regelungen des Dienstleistungsvertrags und seiner Leistungsbeschreibung diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit NIGHTDUTY ihnen zustimmt; die bloße Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.
(4) Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Vertragsbeginn, Standorte, Leistungszeiten, Vergütung und besondere Anforderungen werden im Dienstleistungsvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Ein Vertrag kann auch ohne unterzeichnete Vertragsurkunde zustande kommen; daraus folgt keine automatische Genehmigung späterer Rechnungen oder Vertragsänderungen.
§ 2 Leistungen und Grenzen des Auftrags
(1) NIGHTDUTY erbringt die vereinbarten Leistungen der telefonischen Erreichbarkeit, Anrufannahme, Auftragsaufnahme, Weiterleitung und Disposition sowie ausdrücklich beauftragte administrative Leistungen. Maßgeblich sind die Leistungsbeschreibung und die dokumentierten Weisungen des Auftraggebers.
(2) NIGHTDUTY schuldet bei diesen Dienstleistungen eine fachgerechte und sorgfältige Tätigkeit, grundsätzlich jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Ausdrücklich vereinbarte Erfolgspflichten bleiben unberührt. Insbesondere werden weder eine bestimmte Zahl von Aufträgen noch die Zahlungsfähigkeit von Kunden oder die tatsächliche Einsatzbereitschaft der vom Auftraggeber bereitgestellten Fahrer garantiert.
(3) NIGHTDUTY führt selbst keine Abschlepp-, Bergungs-, Transport- oder Reparaturleistungen aus, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist. Die Aufnahme oder Disposition eines Auftrags macht NIGHTDUTY nicht zum ausführenden Abschleppunternehmen. Die Verantwortung für eigene Aufnahme-, Weiterleitungs- und Dispositionsleistungen bleibt bestehen.
(4) Eine rechtliche, steuerliche oder versicherungsrechtliche Beratung sowie eine eigenständige Prüfung von Versicherungsschutz, Leistungsansprüchen oder behördlichen Befugnissen sind nicht geschuldet. Offensichtliche Unklarheiten oder Widersprüche in auftragsrelevanten Angaben hat NIGHTDUTY im Rahmen der vereinbarten Leistung durch Rückfrage oder Weitergabe an den zuständigen Ansprechpartner zu behandeln.
(5) Anrufe werden für den Auftraggeber bearbeitet. NIGHTDUTY darf sich als externer Dienstleister zu erkennen geben, soweit dies zur sachgerechten Bearbeitung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Abwehr konkreter Beleidigungen oder Bedrohungen erforderlich ist. Gesetzliche Notrufstellen werden durch die Dienstleistung nicht ersetzt.
§ 3 Leistungszeiten und Kapazitäten
(1) Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich während der vereinbarten Zeiten. Soweit der Dienstleistungsvertrag nichts anderes festlegt, gelten montags bis freitags 16:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetags sowie samstags, sonntags und an bundesweit geltenden gesetzlichen Feiertagen ganztägige Leistungszeiten. Maßgeblich ist die Ortszeit in Deutschland einschließlich der gesetzlichen Sommerzeit.
(2) Regionale Feiertage werden ohne gesonderte Vereinbarung wie gewöhnliche Wochentage behandelt. Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage; abweichende Leistungszeiten müssen vereinbart werden.
(3) Vereinbarte Rufannahme-, Reaktions- oder Weiterleitungszeiten sind nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung einzuhalten. Ohne entsprechende Vereinbarung wird keine bestimmte maximale Wartezeit oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit garantiert. Dies entbindet NIGHTDUTY nicht von der Pflicht, die vereinbarten Leistungen mit angemessener personeller und technischer Ausstattung zu erbringen.
(4) Der Auftraggeber teilt absehbare erhebliche Änderungen des Anruf- oder Auftragsvolumens rechtzeitig mit. Bei einer wesentlichen, dauerhaften Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang stimmen die Parteien die erforderlichen Kapazitäten und eine etwaige zusätzliche Vergütung ab. Änderungen bedürfen einer Vereinbarung; ein einseitiger Zuschlag entsteht dadurch nicht.
§ 4 Rufnummern und technische Voraussetzungen
(1) NIGHTDUTY stellt die vereinbarten Zielrufnummern zur Verfügung. Anzahl, Funktion und gegebenenfalls besondere Entgelte ergeben sich aus dem Vertrag. Ein Anspruch auf eine bestimmte Rufnummer oder Vorwahl besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Die Rufnummern dienen grundsätzlich als Ziel der Rufumleitung von Anschlüssen des Auftraggebers. Der Auftraggeber richtet die Umleitung auf seiner Seite ordnungsgemäß ein und prüft sie vor Leistungsbeginn sowie nach Änderungen. NIGHTDUTY trägt die Verantwortung für die vertragsgemäße Bereitstellung ihrer eigenen Empfangseinrichtungen.
(3) Der Auftraggeber erhält ein auf die Vertragsdauer und den vereinbarten Zweck beschränktes Nutzungsrecht. Eine Veröffentlichung oder unmittelbare Weitergabe der Zielrufnummern sowie die Aufschaltung weiterer Standorte oder externer Unternehmen bedürfen der Zustimmung von NIGHTDUTY. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere etwaige einschlägige Rufnummernrechte, bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen rechtmäßigen und funktionsfähigen Zugänge zu seinen Dispositionssystemen und Portalen sowie geeignete Kommunikationswege bereit. Zugriffsrechte sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken; Zugangsdaten werden vertraulich behandelt. NIGHTDUTY nutzt die Zugänge nur zur Vertragserfüllung.
§ 5 Mitwirkung und Weisungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber darf die Leistungen, Rufnummern und Zugänge nur rechtmäßig nutzen. Insbesondere dürfen sie nicht für unzulässige Werbung, Täuschungen oder andere rechtswidrige Aktivitäten eingesetzt werden. NIGHTDUTY ist nicht verpflichtet, rechtswidrige Weisungen auszuführen, und informiert den Auftraggeber über eine deshalb unterbleibende Bearbeitung, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(2) Der Auftraggeber benennt erreichbare und entscheidungsbefugte Ansprechpartner sowie eine Vertretung und hinterlegt die erforderlichen Kontakt- und Eskalationsdaten. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Er sorgt dafür, dass die von ihm bereitgestellten Empfangsgeräte und Systeme während der vereinbarten Leistungszeiten erreichbar und einsatzbereit sind.
(3) Der Auftraggeber stellt vollständige und aktuelle Angaben zu Standorten, Fahrern, Fahrzeugen, Einsatzmöglichkeiten, Preisen, Zuschlägen, Kundenvereinbarungen, Kostenfreigaben und besonderen Bearbeitungsvorgaben bereit. Für die sachliche Richtigkeit der von ihm vorgegebenen Daten und die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen ist er verantwortlich.
(4) Dauerhafte Änderungen von Preisen, Zuständigkeiten oder Arbeitsabläufen sind in Textform an office@nightduty.de oder über den ausdrücklich vereinbarten elektronischen Weg zu übermitteln. Sie werden zum abgestimmten Zeitpunkt, ohne anderweitige Abstimmung nach einer angemessenen erforderlichen Umsetzungszeit, berücksichtigt. Bis dahin gelten die bisherigen Vorgaben, soweit ihre weitere Anwendung rechtmäßig und sachlich vertretbar ist.
(5) Dringende einsatzbezogene Weisungen dürfen über den hierfür vereinbarten telefonischen oder elektronischen Weg erteilt werden. NIGHTDUTY dokumentiert wesentliche Weisungen im Rahmen der verfügbaren Systeme. Unklare, widersprüchliche oder erkennbar fehlerhafte Vorgaben sind vor einer darauf beruhenden Entscheidung möglichst zu klären. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.
(6) Der Auftraggeber stellt eine ausreichende Anzahl geeigneter Fahrer und Einsatzmittel bereit und bestimmt die Annahme- und Priorisierungsregeln bei Kapazitätsengpässen. NIGHTDUTY informiert den zuständigen Ansprechpartner über erkennbare erhebliche Engpässe. Ohne tragfähige Weisung oder verfügbare Kapazität dürfen keine verbindlichen Einsatzzeiten zugesagt werden.
(7) Die Parteien informieren sich unverzüglich über erkennbare Fehler und ergreifen zumutbare Maßnahmen zur Schadensvermeidung und Schadensminderung. Mitwirkungsdefizite des Auftraggebers begründen keine pauschale Haftungsfreiheit von NIGHTDUTY; maßgeblich bleiben Verursachung, Verschulden und die gesetzlichen Regeln zum Mitverschulden.
§ 6 Auftragsaufnahme und Auftragsbearbeitung
(1) Aufträge werden über die vereinbarten Dispositionssysteme oder Kommunikationswege aufgenommen und bearbeitet. Eine manuelle Aufnahme erfolgt, soweit sie vereinbart oder zur Bearbeitung der vorgesehenen Auftragsarten erforderlich ist, beispielsweise bei Polizei-, Behörden-, Versicherungs- oder Privataufträgen.
(2) Die vom Anrufer oder Auftraggeber erhaltenen Angaben werden mit der im Rahmen des Auftrags gebotenen Sorgfalt erfasst und weitergeleitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit fremder Angaben wird nicht übernommen. Eigene Bearbeitungsfehler und die Pflicht zur Klärung erkennbarer Unstimmigkeiten richten sich nach § 12 dieser AGB.
(3) Kostenfreigaben werden nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang eingeholt oder übermittelt. Die Übermittlung einer Freigabe bedeutet keine eigene Zahlungszusage von NIGHTDUTY. Ohne entsprechende Vollmacht darf NIGHTDUTY keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen für den Auftraggeber eingehen oder dessen Ansprüche erlassen.
(4) Preis- und Zuzahlungsinformationen beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten aktuellen Tarifen und Berechnungsregeln. Eine eigenständige Kalkulation oder Tarifprüfung ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet. Fehler bei der Anwendung übernommener Berechnungsregeln bleiben nach § 12 zu beurteilen.
(5) Rechnungsstellung gegenüber Endkunden, Zahlungsannahme, Inkasso sowie die Prüfung oder Sicherung der Barabwicklung durch Fahrer gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Leistungsumfang. NIGHTDUTY garantiert keine Zahlung durch Endkunden, Versicherer oder sonstige Dritte. Die tatsächliche Abrechnung und Zahlungsabwicklung des ausführenden Unternehmens verbleiben ansonsten beim Auftraggeber.
(6) Verbindliche Zusagen zu Ankunftszeiten oder Leistungsumfang dürfen nur auf Grundlage hinreichend verlässlicher Informationen und der erteilten Befugnisse erfolgen. Unverbindliche Zeitangaben sind als solche kenntlich zu machen. Bei Verzögerungen oder fehlender Kapazität gelten die vereinbarten Informations- und Eskalationsabläufe.
§ 7 Störungen und außergewöhnliche Ereignisse
(1) Jede Partei informiert die andere unverzüglich über Störungen, die die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigen. NIGHTDUTY ergreift die nach Art und Umfang des Auftrags zumutbaren Maßnahmen zur Behebung von Störungen in ihrem Verantwortungsbereich und unterstützt die Abstimmung vorübergehender Ersatzabläufe.
(2) Planbare Wartungsarbeiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarten Leistungszeiten werden grundsätzlich mindestens 14 Kalendertage vorher angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb dieser Zeiten durchgeführt. Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen oder unvorhersehbaren Reparaturen erfolgt die Information so früh wie möglich.
(3) Fallen vom Auftraggeber bereitgestellte Systeme oder Kommunikationswege aus, stimmen die Parteien die weitere Bearbeitung und erforderliche Mitwirkung ab. Soweit die vereinbarte Leistung tatsächlich nicht möglich ist, darf NIGHTDUTY die betroffenen Tätigkeiten vorübergehend aussetzen. Eine Aussetzung ist auf den erforderlichen Umfang und Zeitraum zu beschränken; der Auftraggeber wird über notwendige eigene Maßnahmen informiert.
(4) Zusätzliche Leistungen oder zusätzliches Personal werden nur gegen eine zuvor vereinbarte Vergütung eingesetzt. Ohne vorherige Entgeltvereinbarung gelten für etwaige gesetzliche Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Voraussetzungen.
(5) Höhere Gewalt umfasst außergewöhnliche, von außen kommende Ereignisse, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden können. Gewöhnliche Personalengpässe, vorhersehbare Lastspitzen sowie beherrschbare technische oder organisatorische Mängel gelten nicht ohne Weiteres als höhere Gewalt. Gleiches gilt für übliche Wetterereignisse.
(6) Soweit höhere Gewalt die Leistung tatsächlich verhindert, sind die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses nach Maßgabe des Gesetzes ausgesetzt. Informations- und Schadensminderungspflichten bleiben bestehen. Vergütungsansprüche, Kündigungsrechte und eine etwaige Verantwortlichkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und § 12. Die Verantwortung für Dritte wird nicht allein durch deren Beteiligung ausgeschlossen.
§ 8 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung und das Abrechnungsmodell ergeben sich aus dem Vertrag. Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zuschläge, zusätzliche Rufnummern, weitere Standorte und Sonderleistungen werden nur berechnet, wenn ihre Voraussetzungen und ihre Höhe oder Berechnungsweise wirksam vereinbart wurden.
(2) Ohne abweichende Vereinbarung wird monatlich abgerechnet; Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang fällig. Eine Abrechnung im Voraus oder eine andere Abrechnungsperiode gilt nur, wenn dies vereinbart ist. Elektronische Rechnungen werden im gesetzlich erforderlichen Format und über den vereinbarten Empfangsweg übermittelt.
(3) Bei zeitabhängiger Vergütung weist die Abrechnung die vergüteten Leistungszeiten nachvollziehbar aus; bei auftragsabhängiger Vergütung die abrechnungsrelevanten Vorgänge. Vereinbarte Pauschalen und die Bereitstellung ausdrücklich vergüteter Kapazitäten werden nach dem vereinbarten Modell abgerechnet.
(4) Nimmt der Auftraggeber ordnungsgemäß angebotene und vertraglich geschuldete Leistungen aus eigenen Gründen nicht in Anspruch, richten sich die Vergütungsfolgen nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Eine Berechnung nach dem Durchschnitt früherer Aufträge erfolgt nur bei entsprechender wirksamer Vereinbarung.
(5) Einwendungen gegen eine Rechnung sollen zeitnah in Textform mitgeteilt werden. Das Versäumen einer Mitteilungsfrist gilt weder als Genehmigung noch als Verzicht auf bestehende Rechte. Die gesetzlichen Ansprüche und Einwendungen bleiben erhalten.
(6) Preisänderungen während der Vertragslaufzeit bedürfen einer Vereinbarung oder einer gesondert wirksam vereinbarten, transparenten Anpassungsregelung. Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung. Ohne Einigung bleibt der vereinbarte Preis bis zur wirksamen Beendigung oder Änderung des Vertrags bestehen. Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden entsprechend berücksichtigt.
§ 9 Zahlungsverzug und vorübergehende Leistungsaussetzung
(1) Bei Zahlungsverzug kann NIGHTDUTY die gesetzlichen Verzugszinsen, eine gegebenenfalls gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale und ersatzfähige weitere Verzugsschäden verlangen. Doppelte Erstattungen desselben Schadens sind ausgeschlossen.
(2) Vom Auftraggeber zu vertretende Rücklastschriftkosten sind in Höhe der tatsächlich berechneten, erforderlichen Fremdkosten zu ersetzen. Bei einer berechtigten Rücklastschrift oder von NIGHTDUTY zu vertretenden Ursache besteht dieser Anspruch nicht.
(3) Bei einem erheblichen Zahlungsrückstand kann NIGHTDUTY im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen vorübergehend zurückhalten. Zuvor ist der Auftraggeber grundsätzlich in Textform unter Angabe der Rückstände, einer angemessenen Zahlungsfrist und des vorgesehenen Aussetzungszeitpunkts zu informieren. Auf eine Fristsetzung darf nur verzichtet werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(4) Die Aussetzung muss verhältnismäßig sein. Für bereits angenommene Aufträge sind die erforderlichen und zumutbaren Übergabe- oder Sicherungsmaßnahmen abzustimmen. Aus einer Aussetzung folgt kein pauschaler Anspruch auf die volle Vergütung für nicht erbrachte Leistungen; die Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz.
(5) Vorkasse oder Sicherheitsleistungen können vereinbart werden. Eine nachträgliche Forderung danach ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Gesetzliche Rechte bei Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs bleiben unberührt.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Darüber hinaus bleibt die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
(2) Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Gegenleistungen bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jede Partei sorgt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in ihrem Verantwortungsbereich. Eine allgemeine Erklärung, Mitarbeiter oder Kunden hätten eingewilligt, ersetzt weder eine erforderliche Rechtsgrundlage noch die gesetzlichen Informationspflichten.
(2) Soweit NIGHTDUTY personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Unterstützungspflichten, Prüfungsrechte sowie Rückgabe und Löschung. Sie hat für die Auftragsverarbeitung Vorrang vor diesen AGB.
(3) Unterauftragsverarbeiter dürfen nur nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung und der gesetzlichen Vorgaben eingesetzt werden. Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer erfolgen ausschließlich unter Einhaltung der Art. 44 ff. DSGVO. Eine allgemeine Befugnis zur Auslagerung administrativer Tätigkeiten berechtigt nicht zu datenschutzwidrigen Übermittlungen.
(4) Die Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen vertraulich und verpflichten die mit ihrer Verarbeitung betrauten Personen entsprechend. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur rechtmäßigen Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich geboten oder von der berechtigten Partei erlaubt ist.
(5) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für rechtmäßig öffentlich bekannte Informationen, nachweislich unabhängig erlangte Kenntnisse oder zulässige Mitteilungen an Gerichte, Behörden und zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater. Gesetzlich geschützte Meldungen und die zulässige Wahrnehmung eigener Rechte bleiben unberührt. Die Pflicht besteht nach Vertragsende fort, soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
(6) Telefonate dürfen nur abgehört oder aufgezeichnet werden, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich gegebenenfalls erforderlicher vorheriger Einwilligungen vorliegen. Diese AGB enthalten keine Einwilligung in eine Gesprächsaufzeichnung.
(7) Bei erkennbaren Datenschutz- oder Sicherheitsvorfällen informieren die Parteien einander unverzüglich, soweit die jeweils andere Partei betroffen ist, und erfüllen die gesetzlichen und vereinbarten Unterstützungspflichten. Nach Vertragsende erfolgen Rückgabe, Löschung und gesetzlich zulässige Aufbewahrung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
§ 12 Haftung
(1) NIGHTDUTY haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für entsprechendes Verhalten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet NIGHTDUTY für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehören, soweit beauftragt, insbesondere die sorgfältige Aufnahme, Weiterleitung und Disposition von Aufträgen nach den vereinbarten Vorgaben.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von NIGHTDUTY ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 oder Absatz 4 eingreift. Auch entgangener Gewinn und sonstige Folgeschäden unterliegen den vorstehenden Haftungsregeln und den gesetzlichen Anforderungen an Ursache und Schadensnachweis.
(4) Die Haftung aus ausdrücklich übernommenen Garantien, wegen arglistigen Verhaltens, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Zwingende telekommunikationsrechtliche Haftungsregeln bleiben unberührt, soweit sie auf die konkrete Leistung anwendbar sind.
(5) NIGHTDUTY haftet nicht allein deshalb, weil ein vom Auftraggeber oder einem Dritten eingesetzter Fahrer, Abschleppdienst, Versicherer oder sonstiger Beteiligter seine eigenen Pflichten verletzt. Eigene Pflichtverletzungen von NIGHTDUTY und gesetzliche Zurechnungsregeln, insbesondere § 278 BGB, bleiben zu berücksichtigen.
(6) Ein Mitverschulden des Auftraggebers sowie die Verletzung zumutbarer Schadensminderungspflichten werden nach § 254 BGB berücksichtigt. Fehlerhafte Informationen, unzureichende Fahrerverfügbarkeit oder versäumte Rückfragen führen nur entsprechend ihrem ursächlichen Beitrag zu einer Verringerung oder einem Wegfall von Ansprüchen.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig. Soweit die Haftung von NIGHTDUTY wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Nutzung durch Dritte und Rechte an Unterlagen
(1) Die Leistung ist für die vereinbarten Standorte, Geschäftsbereiche und Auftragsquellen des Auftraggebers bestimmt. Die Aufnahme neuer Auftragsquellen oder externer Unternehmen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Eine darüber hinausgehende Weitervermarktung der NIGHTDUTY-Leistung oder Aufschaltung zusätzlicher Unternehmen bedarf einer vorherigen Vereinbarung in Textform.
(2) Für zusätzliche Unternehmen oder Standorte werden Leistungsumfang und Vergütung vor der Freischaltung vereinbart. Bei einer nicht genehmigten Nutzung kann NIGHTDUTY deren Beendigung verlangen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach erfolgloser Abhilfeaufforderung weitere Rechte geltend machen.
(3) Von NIGHTDUTY bereitgestellte Software, Vorlagen, Verfahrensbeschreibungen und sonstige geschützte Unterlagen dürfen nur für die vereinbarte Zusammenarbeit genutzt werden. Eine Weitergabe oder Verwertung außerhalb dieses Zwecks bedarf einer entsprechenden Berechtigung. Rechte des Auftraggebers an seinen Daten und Unterlagen bleiben unberührt.
(4) Die Verwendung von Firmennamen, Logos oder Kennzeichen der jeweils anderen Partei als öffentliche Referenz bedarf ihrer vorherigen Zustimmung in Textform.
§ 14 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Beginn und Laufzeit richten sich vorrangig nach dem Dienstleistungsvertrag. Ist keine abweichende Laufzeit vereinbart, beträgt die Erstlaufzeit drei Monate ab dem vereinbarten Leistungsbeginn. Der Vertrag verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2) Bei ausdrücklich unbefristeten Verträgen ohne vereinbarte Kündigungsfrist können beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Soweit die vorstehenden Laufzeitregelungen nicht wirksam vereinbart oder einbezogen wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Anzahl bisheriger Rechnungen oder die bisherige Dauer der Zusammenarbeit begründen keine davon abweichende Kündigungsfrist.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform, beispielsweise per E-Mail. Kündigungen gegenüber NIGHTDUTY sind an office@nightduty.de zu richten. Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang; eine Kündigungsbestätigung ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit gesetzlich erforderlich, ist zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen. Nicht jeder einzelne Zahlungsverzug oder geringfügige Vertragsverstoß rechtfertigt eine sofortige Kündigung.
(5) Die Nichtinanspruchnahme von Leistungen ersetzt keine Kündigung. Nach Vertragsende endet die Nutzung der bereitgestellten Zugänge und Rufnummern nach Maßgabe des Vertrags und zwingender gesetzlicher Rechte. Die Parteien stimmen die zumutbare Übergabe offener Vorgänge und die Beendigung der Rufumleitungen ab. Gesondert beauftragte Übergangsleistungen werden nach vorheriger Vereinbarung vergütet.
§ 15 Änderungen und Einschaltung Dritter
(1) Änderungen dieser AGB, des vereinbarten Leistungsumfangs oder sonstiger wesentlicher Vertragsbedingungen bedürfen einer Vereinbarung. NIGHTDUTY kann eine neue Fassung anbieten; eine ausbleibende Antwort gilt nicht als Zustimmung. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.
(2) NIGHTDUTY darf geeignete Dritte zur Vertragserfüllung einsetzen, soweit keine vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkungen entgegenstehen. NIGHTDUTY bleibt für die vertragsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen verantwortlich. Für personenbezogene Daten gelten zusätzlich die Regelungen in § 11.
(3) Eine Übertragung des gesamten Vertrags auf einen anderen Vertragspartner bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, soweit keine gesetzliche Rechtsnachfolge eingreift. Die Abtretung von Forderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine damit verbundene Datenweitergabe darf nur im rechtlich zulässigen Umfang erfolgen.
§ 16 Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Essen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. NIGHTDUTY darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für andere Auftraggeber gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, aus der die Person des Erklärenden hervorgeht, insbesondere eine E-Mail. Strengere gesetzliche Formerfordernisse und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe des § 306 BGB bestehen. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 01.09.2026
